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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lengheim Consulting und Entwicklung GmbH

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sie auch hier als Download.

 

1. Begriffsbestimmungen, Geltung

Verbraucher ist ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (BGBl 1979/140 in der geltenden Fassung) und somit eine natürliche oder juristische Person die kein Unternehmer ist.
Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmen sind jede auf Dauer angelegte Organisationen selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mögen sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

 

GELTUNG:

Sämtliche unserer Rechtsgeschäfte, Lieferungen, sonstigen Leistungen (inkl. Nebenleistungen, wie bspw. Vorschläge und Beratungen) und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass wir bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche abweichende Regelungen in einer Bestellung oder in sonstigen Geschäftspapieren des Kunden erheben. Abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt und gelten nur im Falle unserer schriftlichen Bestätigung, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden.
Diese Geschäftsbedingungen werden zusätzlich durch Einstellung in das Internet unter http://www.kawatech.at allgemein bekannt gemacht, sodass in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis genommen werden kann.

 

2. Vertragsabschluss

Wir liefern Produkte gemäß den Bestellungen der Kunden. Angaben von uns in Katalogen, Prospekte, Preisliste, etc. können lediglich als Richtlinien gesehen werden, welche den Kunden nicht von der Notwendigkeit einer Detailplanung und Berechnung entbinden.
Unsere Angebote und Preislisten sind unverbindlich und freibleibend.
Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder eine von uns gesetzte Erfüllungshandlung (z.B. Auslieferung/Versendung der Ware) zustande. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben, sofern von uns nicht gegenüber dem Kunden offengelegte Spezialvollmachten erteilt wurden. Mündliche Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Handelsvertreter, Vertriebspartner oder sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Bestätigungen zu überprüfen. Widerspricht er nicht binnen einer Woche ab Erhalt, wird unsere Bestätigung von ihm ausdrücklich als richtig anerkannt.
Ansicht- und Auswahlsendungen im Rahmen von Bestellungen gelten als durch den Kunden genehmigt, wenn sie nicht binnen 14 Tagen (Einlangen bei uns) zurückgesendet werden.
(Technische) Angaben in unseren Unterlagen verstehen sich bloß als Annäherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert werden. Konstruktions- bzw. produktionsbedingte Änderungen und Abweichungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. Bloße Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen können von uns jederzeit berichtigt werden. Die Unterlagen sowie in Katalogen, Prospekten und Preislisten, etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Preis, Leistung und dgl. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
Sämtliche dem Kunden überlassene Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschläge, Entwürfe, Modelle, Berechnungen und dergleichen, bleiben unser Eigentum. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen. Diese Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzustellen. Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (bspw.Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

 

3. Preise

Alle von uns genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro (€), exklusive Umsatzsteuer ab Lager 2213 Bockfließ sowie 1230 Wien. Kostenvoranschläge werden, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird, ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt. Die Verrechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen, ohne Rücksicht auf das Datum der Bestellung.
Alle von uns einem Verbraucher genannten oder mit diesem vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und sind jedenfalls 2 Monate gültig. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
Gegenüber einem Unternehmer berechtigten uns allfällige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulationrelevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialen, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., die Preise entsprechend zu erhöhen. Dem Unternehmer steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen.
Kosten für Verpackung, Versand, und sonstige Leistungen ab Erfüllungsort (Sitz unseres Unternehmens sowie Lager 2213 Bockfließ und 1230 Wien) werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen.

 

4. Lieferung/Leistung

Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung unfrei ab Werk, sohin auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Vorab- und Teillieferungen sind uns gestattet; wir sind berechtigt, über Teilleistungen Teilrechnungen zu legen.
Erfüllungsort/Leistungsort ist der Versandort bzw. Lager-Versand Ort, auch bei Lieferung „frei Bestimmungsort“ oder „frei Haus“.
Bei ausdrücklicher Vereinbarung der Lieferung durch uns hat der Kunde für die freie und gefahrlose Zufahrt mit einem mindestens 5 t LKW mit Kran oder Ladeboardwand (Höhe 5 m) bis unmittelbar bis zur Abladefläche und für die sorgfältige Lagerung unserer Ware, insbesondere im Hinblick auf Diebstahl, Feuchtigkeitsschäden, Beschädigungen etc. zu sorgen. Bei schweren (über 50 kg Gewicht) und unhandlichen Produkten hat der Kunde für geeignete Helfer beim Abladen zu sorgen. Kommt der Kunde der Verpflichtung zur Übernahme der Ware an der vereinbarten Lieferadresse nicht nach, sind wir berechtigt, die Ware dort abzuladen. Schadenersatz haben wir nur bei Vorsatz und grobem Verschulden zu leisten.
Als Lieferadresse gilt grundsätzlich die Adresse des Kunden. Sollte der Kunde eine andere Lieferadresse wünschen, so steht uns das Recht zu, Mehraufwand (km-Geld usw.) an den Kunden weiter zu verrechnen.
Der Vertragspartner hat die Ware getrennt von Waren anderer Lieferanten zu lagern und als unsere Ware kenntlich zu machen.
Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehende Zeitpunkte:
a) Datum des Zuganges unserer Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Kunde nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem wir eine zu leistende Anzahlung erhalten haben und/oder eine allenfalls vereinbarte Zahlungssicherstellung erfolgt ist.
Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Unternehmen bzw. das Unternehmen unseres Lieferanten verlassen hat.
Arbeitskämpfe oder unvorhergesehene Ereignisse, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Leistungspflicht.
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Lieferung durch unsere Vorlieferanten.
Haben wir einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Kunde von uns Erfüllung verlangen oder uns eine angemessene Frist von mindestens 3 Wochen zur Nachholung unserer gesamten Leistung unter Rücktrittsandrohung setzen. Schadenersatz haben wir nur bei Vorsatz und grobem Verschulden zu leisten. Für nicht vom Rücktritt umfasste Teillieferungen haben wir Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.
Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (bspw. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder nimmt der Kunde die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglichvereinbarten Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an), so können wir entweder Erfüllung verlangen oder nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen haben wir Anspruch auf vollen Schadenersatz. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung Lieferfrist oder Liefertermin aus welchen Gründen immer zu verschieben. Erklärt der Kunde die Lieferung oder Teillieferung erst zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart zu übernehmen, haben wir das Recht, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder auf Erfüllung des Vertrages bei vertragsgemäßer Zahlungsverpflichtung des Kunden zu bestehen. In beiden Fällen ist der Kunde zum vollen Schadenersatz inkl. Lagerkosten verpflichtet. Wenn wir einer Lieferfrist- oder Terminverschiebung zustimmen, sind wir berechtigt, unsere Termine und Preise auch bei einer Festpreisvereinbarung entsprechend anzupassen.
Sofern schriftlich ausdrücklich eine Vertragsstrafe (Pönale) vereinbart wurde, ist diese mit höchstens 10 % der Nettoauftragssumme insgesamt begrenzt.

 

5. Transportschäden

Ersatzansprüche aus Transportschäden können ausschließlich gegenüber dem beteiligten Frachtführer geltend gemacht werden.
Offensichtliche Beschädigungen oder Fehlmengen bei der Lieferung sind bei sonstigem Entfall aller Ansprüche vom Kunden sofort bei Lieferung durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu reklamieren (ggf. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme) und vom Auslieferer unterschriftlich bestätigen zu lassen.
Übernimmt der Kunde eine auf dem Frachtweg offensichtlich beschädigte, durch Verlust geminderte oder verspätet ankommende Sendung, so ist er in den Frachtvertrag eingetreten und hat seine Ansprüche gegenüber dem Frachtführer oder Spediteur selbst geltend zu machen.
Werden wir wegen ordnungsgemäß bescheinigter Transportschäden vom Kunden in Anspruch genommen, so ist uns dies unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Ansprüche an Dritte aus Transportschäden sind auf Verlangen an uns abzutreten.

 

6. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnungsverbot, Auslandslieferungen

Unsere Rechnungen - auch Teilrechnungen - sind 30 Tage nach Ausstellungsdatum netto spesen- und abzugsfrei, insbesondere ohne Skontoabzug, zur Zahlung fällig.
Wechsel oder Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen.
Es bleibt uns vorbehalten, eingehende Zahlungen auf allfällige mehrere Forderungen nach unserem Ermessen zu widmen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Weiters ist der Kundeverschuldens unabhängig dazu verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen, wobei wir berechtigt sind, darüber hinausgehende Bankzinsen im üblichen Ausmaß geltend zu machen. Der Kunde hat darüber hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,00 zu bezahlen. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden aus unserer Sicht zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung. Der Unternehmer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Verbraucher hat ein Recht zur Aufrechnung nur für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder durch uns anerkannt worden sind. Der Unternehmer ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Bei Exportgeschäften ist ausschließlich der Kunde dazu verpflichtet, für die Einholung und Aufrechterhaltung der notwendigen Export-, Zoll- und sonstigen Bewilligungen und dergleichen auf eigene Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Gewähr oder Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren. Weiters hat der Kunde sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an uns zurückzusenden, ansonsten er verpflichtet ist, allfällige Mehrwertsteuer zu bezahlen. Darüber hinaus ist bei Auslandslieferungen die Eröffnung eines unwiderruflichen Dokumentenakkreditives bei einer von uns zu bestimmenden Bank, benutzbar gegen Vorlage der Verschiffungsdokumente oder Speditionsübernahmebescheinigung, Voraussetzung für unsere Lieferung.
Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund – auch aus vorangegangenen Geschäften - vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt, sofern wir – wozu wir einseitig berechtigt sind – keinen Rücktritt vom Vertrag erklären, grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf. Der Kunde ist zur Weitergabe seines im Rahmen unseres Eigentumsvorbehaltes hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaft Rechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes, befugt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen, zu tragen.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mitanderen Materialien erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt - gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles - zur Sicherung und Befriedigung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung nachweislich mitzuteilen. Weiters ist der Kunde verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderungen uns in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Kunden von der Zession zu verständigen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet der Käufer bereits jetzt bis zur Höhe der bei uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns; wir weisen den Kunden bereits jetzt an, diese Beträge gesondert zu verwahren und für uns innezuhaben. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder den Kaufgegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen.

 

7. Gewährleistung, Schadenersatz, Produkthaftung

Gemeinsame Bestimmungen für Verbraucher und Unternehmer: Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder Dritte Änderungen an der gelieferten Sache vornehmen. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern.
Für unserem Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem groben Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen -ausgenommen reine Geldforderungen - ist unzulässig.
Bei Nachlieferung übernehmen wir für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehende Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen stellt grundsätzlich eine nähere Warenbezeichnung durch uns dar und begründet keine Zusicherung, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Bei Geschäften mit Unternehmern gilt darüber hinaus nachstehendes:
Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen 8 Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen 8 Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.
Darüber hinaus gehende Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen vom Unternehmer binnen 7 Kalendertagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden, auch wenn die Ware nicht direkt an den Kunden geliefert wird. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.
Der Unternehmer hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzte Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Werbung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind.
Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen - ausgenommen reine Geldforderungen - ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Kunden entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Kunden beigestellten Materialien, Daten und Druckvorrichtungen. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der gespeicherten Daten von uns nicht überprüft. Wir übernehmen keine wie immer geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher Daten und Materialien verursacht werden. Sollte der Unternehmer selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetz oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen. Bringt der Unternehmer die von uns gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach dem zwischen ihm und dem Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist. In diesem Falle oder bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Kunde verpflichtet, uns hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus dem Titel der Produkthaftung Schad- und klaglos zu halten.
Jegliche Haftung unsererseits ist mit der Versicherungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt.

 

8. Rücksendung gelieferter Ware

Die Rücknahme gelieferter mängelfreier Ware erfolgt nur in Sonderfällen und nach unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Rücksendung erfolgt für uns frachtfrei und auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Die Gutschrift für in tadellosem Zustand erhaltene Retourware bemisst sich nach der Rechnungshöhe und dem dann entsprechenden Wert des Modells/der Ware bei der Rücknahme, abzüglich der uns entstandenen Unkosten, mindestens jedoch eines Anteiles von 10 %. Bei Rücksendungen an unsere Vorlieferanten hat der Vertragspartner auch die hierdurch entstandenen Kosten und die Gefahr zu tragen. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Vertragspartners besonders beschaffter Ware ist ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung ausgeschlossen.
 

9. Vertragsanpassung, Vertragsrücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn mit dem Kunden zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir unbeschadet sonstiger wie immer gearteter Ansprüche zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung berechtigt. Der Rücktritt wird durch unsere einseitige Erklärung rechtswirksam.
 

10. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel:

Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten der Vertragspartner ist der Ort unseres Lagers in 2213 Bockfließ und in 1230 Wien, dies unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten oder den Zahlungsort. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich österreichischem materiellem Recht. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Verbrauchern, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für unseren Kunden ausschließlich das sachlich für Wien/Austria zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Für Verbraucher gilt dieser Gerichtstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Kunde im Ausland wohnt. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

11. Datenschutz, Adressänderung, Urheberrecht

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Vertrag (mit) enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, falls sie an die uns zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet wurden. Es obliegt dem Kunden, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält bzw. erwirbt daran keine wie immer gearteten Rechte, wie z.B. Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Dem Kunden ist untersagt, ihm übergebene Unterlagen jeder Art sowie das insbesondere daraus erlangte Knowhow an Dritte –in welcher Weise auch immer – weiterzugeben und außerhalb der Geschäftsbeziehung mit uns (Lengheim Consulting und Entwicklung GmbH) zu verwenden. Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit uns sämtliche erhaltene Unterlagen zurückzustellen bzw. soweit eine Rückstellung nicht möglich ist, diese zu vernichten.

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